OLG Celle - Urteil vom 25.04.2019
8 U 210/18
Normen:
VVG § 28; AKB 2015 Nr. E.1.1.3; StGB § 142; StVO § 18 Abs. 8;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 857
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 20.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 204/17

Eintrittspflicht des Kaskoversicherers für Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers durch Entfernen vom Unfallort

OLG Celle, Urteil vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 8 U 210/18

DRsp Nr. 2019/8793

Eintrittspflicht des Kaskoversicherers für Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers durch Entfernen vom Unfallort

1. E.1.1.3 AKB 2015 begründet keine der Verpflichtung aus § 142 Abs. 2 StGB entsprechende Obliegenheit, nachträglich Feststellungen zu ermöglichen. 2. Das sich aus § 18 Abs. 8 StVO ergebende Halteverbot auf Autobahnen kann bei einem Schutzplankenschaden der Annahme einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus E.1.1.3 AKB 2015 entgegenstehen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. August 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die A. L., Zweigniederlassung der V. L. GmbH, ..., ..., 10.173,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 9 % und die Beklagte 91 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 28; AKB 2015 Nr. E.1.1.3; StGB § 142; StVO § 18 Abs. 8;

Gründe:

I.

Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche aufgrund eines behaupteten Wildunfalls geltend.