AG Wermelskirchen, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 246/15
LG Köln, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 100/16
Einziehung des vom Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch einen Kfz-Sachverständigen; Einordnung der Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen als Rechtsdienstleistung; Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen; Vertragswortlaut als Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung
BGH, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen VI ZR 527/16
DRsp Nr. 2017/17047
Einziehung des vom Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch einen Kfz-Sachverständigen; Einordnung der Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen als Rechtsdienstleistung; Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen; Vertragswortlaut als Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung
StVG §§ 7, 18RDG §§ 1, 2, 3, 5a) Übernimmt ein Kfz-Sachverständiger mit der Erstellung von Schadensgutachten zugleich die Einziehung des vom jeweiligen Geschädigten an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten, so liegt in der Einziehung dieser Schadensersatzansprüche kein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2RDG. Wie häufig der Sachverständige entsprechend verfährt, ist nicht erheblich.
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