BVerwG - Beschluss vom 29.07.2019
2 B 19.18
Normen:
BeamtStG § 49 Abs. 1; BeamtStG § 49 Abs. 4; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 1 S. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; StPO § 477 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2019, 1015
NVwZ-RR 2020, 113
ZBR 2020, 28
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 350/14
VGH Hessen, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 A 1475/17

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen rechtsextremistischer und menschenverachtender Äußerungen sowie Gewaltfantasien und Tötungsfantasien eines Justizvollzugsbeamten i.R.e. Telefongesprächs mit einem Kollegen als Zufallsfund einer durchgeführten Telefonüberwachung; Schutzpflicht des Staates gegenüber den in seinem Gewahrsam befindlichen Gefangenen i.R.d. Tätigkeit eines Justizvollzugsbeamten in einem Zweig der Staatsverwaltung

BVerwG, Beschluss vom 29.07.2019 - Aktenzeichen 2 B 19.18

DRsp Nr. 2019/14325

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen rechtsextremistischer und menschenverachtender Äußerungen sowie Gewaltfantasien und Tötungsfantasien eines Justizvollzugsbeamten i.R.e. Telefongesprächs mit einem Kollegen als Zufallsfund einer durchgeführten Telefonüberwachung; Schutzpflicht des Staates gegenüber den in seinem Gewahrsam befindlichen Gefangenen i.R.d. Tätigkeit eines Justizvollzugsbeamten in einem Zweig der Staatsverwaltung

1. Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die disziplinargerichtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen rechtsextremistischer und menschenverachtender Äußerungen sowie von Gewalt- und Tötungsfantasien eines Justizvollzugsbeamten in einem Telefongespräch mit einem Kollegen als Zufallsfund einer aus anderem Anlass durchgeführten Telefonüberwachung.