VGH Bayern - Beschluss vom 09.01.2024
11 CS 23.2041
Normen:
FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2; FeV § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 25.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 23.1450

Entziehung der erteilten Fahrerlaubnis eines Inhabers aufgrund des eingeräumten Amphetaminkonsums; Vorlage eines verkehrsmedizinischen Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2024 - Aktenzeichen 11 CS 23.2041

DRsp Nr. 2024/2111

Entziehung der erteilten Fahrerlaubnis eines Inhabers aufgrund des eingeräumten Amphetaminkonsums; Vorlage eines verkehrsmedizinischen Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2; FeV § 46 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihr am 28. September 2009 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1 (79.03, 79.04), A (79.03, 79.04), B und L.

Am 2. Februar 2023 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass die Antragstellerin bei einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt am 3. Dezember 2022 den Konsum von "Pep" eingeräumt und der sachbearbeitenden Polizeibeamtin weitere 2,53 g Betäubungsmittel ausgehändigt hat. Ein Stofftest habe positiv auf Amphetamin reagiert. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15. Februar 2023 verurteilte das Amtsgericht Kempten die Antragstellerin wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.