VGH Bayern - Beschluss vom 06.10.2020
11 CS 20.1581
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 28709
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 20.477

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Bestehens einer Alkoholabhängigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 06.10.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.1581

DRsp Nr. 2020/16880

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Bestehens einer Alkoholabhängigkeit

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1 (171), BE (79.06), C1E, L (174, 175) und T.

Im April 2020 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Bayreuth bekannt, dass der Antragsteller mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 2. Januar 2020 u.a. mit einem Alkoholentzugssyndrom sowie einem Abhängigkeitssyndrom in einer geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses Bayreuth untergebracht worden war.