Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. November 2015 -
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.
Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners vom 25.9.2015 zurückgewiesen worden ist, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 16.12.2015, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung die erstinstanzliche überzeugend begründete Entscheidung abzuändern.
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