BVerwG - Urteil vom 11.04.2019
3 C 7.18
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 17.762
VGH Bayern, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 17.1036

Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung bei nur gelegentlichem Konsum von Cannabis; Erstmaliges Führen eines Pkw unter dem beeinträchtigenden Einfluss von Cannabis; Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 3 C 7.18

DRsp Nr. 2019/13285

Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung bei nur gelegentlichem Konsum von Cannabis; Erstmaliges Führen eines Pkw unter dem beeinträchtigenden Einfluss von Cannabis; Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden.

Nach dem erstmaligen Führen eines Kraftfahrzeugs unter einer fahrsicherheitsrelevanten Wirkung von Cannabis kann die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht ohne weitere Aufklärung gemäß § 11 Abs. 7 FeV von fehlender Fahreignung ausgehen, vielmehr muss sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 3 FeV in solchen Fällen über die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege entscheiden.

Tenor