OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.08.2019
3 M 140/19
Normen:
FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2019, 703
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 128/19

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Cannabis; Erstmaliger Verstoß gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren; Ausgehen von fehlender Fahreignung ohne weitere Aufklärung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 M 140/19

DRsp Nr. 2019/15237

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Cannabis; Erstmaliger Verstoß gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren; Ausgehen von fehlender Fahreignung ohne weitere Aufklärung

Entziehung der Fahrerlaubnis nach erstmaligen Verstoß gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist aufgrund des bislang unveröffentlichten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2019 (3 C 13.17) vorläufig - bis eine nähere Auseinandersatzung mit den Entscheidungsgründen möglich ist - davon auszugehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf.

Normenkette:

FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe