BVerwG - Urteil vom 11.04.2019
3 C 13.17
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2019, 637
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 K 15.1494
VGH Bayern, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 17.33

Entzug der Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärung nach erstmaliger Cannabis-Fahrt; Fall des gelegentlichen Konsums von Cannabis; Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach pflichtgemäßem Ermessen; Beachtung des Trennungsgebots

BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 3 C 13.17

DRsp Nr. 2019/13310

Entzug der Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärung nach erstmaliger Cannabis-Fahrt; Fall des gelegentlichen Konsums von Cannabis; Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach pflichtgemäßem Ermessen; Beachtung des Trennungsgebots

Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.