Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20. April 2020 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung dahingehend geändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller unverzüglich den Führerschein vorläufig zurückzugeben.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 16. Oktober 2019 erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis.
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