VGH Bayern - Beschluss vom 07.11.2018
11 CS 18.435
Normen:
VwGO § 47 Abs.1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; VwGO § 152 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 4 Nr. 1;

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund Erkrankung an Multipler Sklerose; Prüfung des Vorliegens einer Fahreignung bei Erkrankung an einer fortgeschrittenen Multiplen Sklerose

VGH Bayern, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.435

DRsp Nr. 2018/18190

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund Erkrankung an Multipler Sklerose; Prüfung des Vorliegens einer Fahreignung bei Erkrankung an einer fortgeschrittenen Multiplen Sklerose

1. Wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen der Begutachtung auf eine (möglicherweise nicht vom Gutachtenauftrag gedeckte) Untersuchung eingelassen hat und anschließend das Gutachten mit dem Untersuchungsergebis vorlegt, darf diese neue Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung verwertet werden. Ein Verwertungsverbot lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot stünde auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.