VGH Bayern - Beschluss vom 05.02.2024
11 ZB 23.1360
Normen:
FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 22.1494

Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Fahrradfahrens mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,88 Promille und Ausfallerscheinungen

VGH Bayern, Beschluss vom 05.02.2024 - Aktenzeichen 11 ZB 23.1360

DRsp Nr. 2024/3567

Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Fahrradfahrens mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,88 Promille und Ausfallerscheinungen

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1 (79.05), A (79.03, 79.04), B, BE (79.06), C1 (171), C1E und L (174,175) und die Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.