BVerwG - Urteil vom 11.04.2019
3 C 9.18
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 48 Abs. 1; FeV § 48 Abs. 4; FeV § 48 Abs. 9; FeV § 48 Abs. 10; FeV Anl. 4; GG Art. 3 Abs. 1; BOKraft § 8;
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 K 16.4642
VGH Bayern, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 18.259

Entzug der Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärung; Fall des gelegentlichen Konsums von Cannabis; Erstmalige Cannabis-Fahrt; Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach pflichtgemäßem Ermessen

BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 3 C 9.18

DRsp Nr. 2019/13312

Entzug der Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärung; Fall des gelegentlichen Konsums von Cannabis; Erstmalige Cannabis-Fahrt; Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach pflichtgemäßem Ermessen

Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 48 Abs. 1; FeV § 48 Abs. 4; FeV § 48 Abs. 9; FeV § 48 Abs. 10; FeV Anl. 4; GG Art. 3 Abs. 1; BOKraft § 8;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L sowie seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.