BVerwG - Urteil vom 11.04.2019
3 C 25.17
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 16.556
VGH Bayern, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 17.685

Entzug der Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärung nach erstmaliger Cannabis-Fahrt; Fall des gelegentlichen Konsums von Cannabis; Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach pflichtgemäßem Ermessen

BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 3 C 25.17

DRsp Nr. 2019/13311

Entzug der Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärung nach erstmaliger Cannabis-Fahrt; Fall des gelegentlichen Konsums von Cannabis; Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach pflichtgemäßem Ermessen

Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B.