OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.02.2020
3 M 16/20
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; StVZO § 31a Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2020, 647
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 23/20

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Fahrtenbuchauflage infolge eines Geschwindigkeitsverstoßes; Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Fahrtenbuchauflagen; Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet die Behörde nicht, ohne konkreten Anlass das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen; Grenzen der behördlichen Ermittlung des Fahrzeugführers eines Geschwindigkeitsverstoßes; Ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters steht in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen; Fahrtenbuchauflage bei einem Erstverstoß

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.02.2020 - Aktenzeichen 3 M 16/20

DRsp Nr. 2020/5473

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Fahrtenbuchauflage infolge eines Geschwindigkeitsverstoßes; Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Fahrtenbuchauflagen; Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet die Behörde nicht, ohne konkreten Anlass das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen; Grenzen der behördlichen Ermittlung des Fahrzeugführers eines Geschwindigkeitsverstoßes; Ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters steht in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen; Fahrtenbuchauflage bei einem Erstverstoß

1. Bei einer unterbliebenen Rücksendung eines dem Fahrzeughalters übersandten Anhörungs- oder Zeugenfragebogens zur Ermittlung des Fahrzeugführers ist die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen.2. Ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren steht der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen.3. Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht kann eine Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs rechtfertigen.