Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin wirksam von einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug zurückgetreten ist. insbesondere darüber, ob sie das Fahrzeug zwecks Nachbesserung zum Beklagten hätte verbringen müssen oder ob sie Nachbesserung an ihrem Wohnort verlangen durfte.
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