Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, das auf Grund einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Manipulation des Schadensereignisses vom 10. Oktober 2000 spricht.
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