OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2019
8 A 2923/18
Normen:
StVO § 39 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 4; VwGO § 58 Abs. 2 S. 1; VwVfG NRW § 35 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2020, 38
NZV 2020, 216
VRS 2019, 54
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6037/17

Erhebung einer Anfechtungsklage gegen ein durch Verkehrszeichen angeordnetes Verkehrsverbot; Bekanntgabe der Allgemeinverfügung als Fristbeginn für die Anfechtung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen 8 A 2923/18

DRsp Nr. 2019/15747

Erhebung einer Anfechtungsklage gegen ein durch Verkehrszeichen angeordnetes Verkehrsverbot; Bekanntgabe der Allgemeinverfügung als Fristbeginn für die Anfechtung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 39 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 4; VwGO § 58 Abs. 2 S. 1; VwVfG NRW § 35 S. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

I. Es sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Anfechtungsklage wegen Versäumung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO) unzulässig ist, begegnet keinen durchgreifenden Richtigkeitszweifeln.