Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO i.
V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4Satz3OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §46 Abs.
Zusatz:
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