BGH - Urteil vom 22.04.2020
IV ZR 42/19
Normen:
VAG a.F. § 10a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a A . 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 44/18
OLG Stuttgart, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 139/18

Erklärung des Widerspruchs wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation bei Abschluss des Vertrags über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall; Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

BGH, Urteil vom 22.04.2020 - Aktenzeichen IV ZR 42/19

DRsp Nr. 2020/6396

Erklärung des Widerspruchs wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation bei Abschluss des Vertrags über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall; Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Wird einem Versicherungsnehmer ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden.

Tenor