Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. November 2016 -
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm die Fahrerlaubnis unter der Auflage "'05.08' kein Alkohol auch außerhalb Straßenverkehr" erteilt und in seinem Führerschein im Feld 12 die Schlüsselzahl 05.08 eingetragen worden ist.
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