Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.10.2015 (2/7
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich
-des Krankenblattauszuges
-der handschriftlichen Notizen der Beklagten
-der zusätzlichen sonographischen Aufnahmen (vom 10.10.2006, 08.12.2008, 06.09.2011, 01.12.2011, 14.02.2012, 27.03.2013, 28.03.2013, 02.04.2013, 16.04.2013 und 10.12.2013) auf der CD
erledigt ist.
Im Übrigen werden die Klage bezüglich der Herausgabe
-der Behandlungsunterlagen 2003 bis 10.03.2006
-der Anamnese aus 2006
ab- und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert der 1. und der 2. Instanz wird auf jeweils 22.000,-- € festgesetzt.
I.
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