OVG Niedersachsen - Beschluss vom 29.05.2023
12 ME 41/23
Normen:
VwGO § 158 Abs. 1; VwGO § 161; ZPO § 246 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2023, 872
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 30.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 242/23

Erledigung; Fahrerlaubnisentziehung; Sofortvollzug; Tod des Rechtsmittelführers; Unzulässigkeit der im Namen eines Verstorbenen erhobenen Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Fahrerlaubnisentziehung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.05.2023 - Aktenzeichen 12 ME 41/23

DRsp Nr. 2023/9494

Erledigung; Fahrerlaubnisentziehung; Sofortvollzug; Tod des Rechtsmittelführers; Unzulässigkeit der im Namen eines Verstorbenen erhobenen Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Fahrerlaubnisentziehung

Es entspricht nicht der Billigkeit, einen Rechtsmittelgegner auf ein von vornherein aussichtsloses Rechtsmittel mit Verfahrenskosten zu belasten, (nur) weil auf der Seite des Rechtsmittelführers ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, das diesem den späteren Ausstieg aus dem Prozess ermöglicht.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30. März 2023 - 5. Kammer (Einzelrichter) - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für unwirksam erklärt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 158 Abs. 1; VwGO § 161; ZPO § 246 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe