BGH, Urteil vom 28.11.1979 - Aktenzeichen IV ZR 83/78
DRsp Nr. 1994/5186
Ermittlung des Rentenkapitalwerts
Der Rentenkapitalwert im Sinne von § 155VVG ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des konkreten Falles und unter Beachtung der sich aus anerkannten statistischen Unterlagen ergebenden Durchschnittswerten zu errechnen. Das in § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2StVG für die Haftungsgrenzen niedergelegte Verhältnis zwischen Kapital- und Rentenhöchstbetrag ist dafür nicht maßgebend.