Tatbestand:
Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, verlangt mit ihrer am 23. Dezember 1992 erhobenen Klage aus - nach dem früher geltenden § 1542 RVO - übergegangenem Recht ihres Versicherten H. B. von der Beklagten, einem Haftpflichtversicherer, die Erstattung von Aufwendungen, die ihr aus Anlaß eines Verkehrsunfalls ihres Mitglieds entstanden sind. H. B. war am 21. Dezember 1968 als Fußgänger von dem PKW des Versicherungsnehmers K. der Beklagten auf der P. Straße in M. angefahren und verletzt worden. Er hat seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall am 13. Juni 1969 bei der Beklagten angemeldet.