Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Die Klägerin befaßt sich gewerblich mit dem Kauf und Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen. Sie hatte am 31. Dezember 1992 von der BMW-Vertragshändlerin K. GmbH einen BMW 750 erworben, wobei der Kaufpreis von 142.500 DM im Rahmen von An- und Verkaufsgeschäften verrechnet wurde. Mit zwei Kaufverträgen, die das Datum 5. März 1993 tragen, kaufte die durch ihren Ehemann, den Zeugen J., vertretene Klägerin bei der K. GmbH einen gebrauchten BMW M 5 zum Preis von 101.000 DM und einen gebrauchten BMW 325 iA zum Preis von 61. 500 DM. In beiden Verträgen heißt es, daß die K. GmbH den als unfallfrei bezeichneten BMW 750 der Klägerin zum Preis von 132.500 DM in Zahlung nehme. Dieser ist bei dem eingangs erwähnten Verkehrsunfall vom 11. März 1993 erheblich beschädigt worden.
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