BGH - Urteil vom 16.11.2021
VI ZR 100/20
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; StVG § 7;
Fundstellen:
DAR 2022, 430
DAR 2022, 84
MDR 2022, 160
NJW 2022, 539
VRS 2021, 120
VersR 2022, 184
r+s 2022, 48
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 262/15
LG Frankfurt/Oder, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 70/19

Ersatz des entstandenen Reparaturaufwands durch Wiederherstellung des Zustand des Fahrzeugs und Weiternutzung

BGH, Urteil vom 16.11.2021 - Aktenzeichen VI ZR 100/20

DRsp Nr. 2021/18375

Ersatz des entstandenen Reparaturaufwands durch Wiederherstellung des Zustand des Fahrzeugs und Weiternutzung

Gelingt es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung des von ihm beauftragten Sachverständigen zur Überzeugung des Tatrichters, die erforderliche Reparatur seines Fahrzeugs unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und stellt der Geschädigte damit den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wieder her, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen, kann er Ersatz des entstandenen Reparaturaufwands verlangen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Dezember 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; StVG § 7;

Tatbestand