SchlHOLG - Beschluss vom 25.03.2019
7 U 180/18
Normen:
BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 282/17

Ersatz von Heilbehandlungskosten nach einem Verkehrsunfall eines KindesAusdrückliches Berufen auf die fehlende Einsichtsfähigkeit eines ElfjährigenUnfall auf einem kombinierten Radweg und Fußweg in unmittelbarer FahrbahnnäheVoraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit eines Fahrzeugführers

SchlHOLG, Beschluss vom 25.03.2019 - Aktenzeichen 7 U 180/18

DRsp Nr. 2019/17260

Ersatz von Heilbehandlungskosten nach einem Verkehrsunfall eines Kindes Ausdrückliches Berufen auf die fehlende Einsichtsfähigkeit eines Elfjährigen Unfall auf einem kombinierten Radweg und Fußweg in unmittelbarer Fahrbahnnähe Voraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit eines Fahrzeugführers

1. Auf die fehlende Einsichtsfähigkeit eines Elfjährigen i.S.v. § 828 Abs. 3 BGB muss sich eine Partei ausdrücklich berufen. Nach der gesetzlichen Regelung wird die Einsichtsfähigkeit widerlegbar vermutet, der Mangel ist deshalb nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. In dieser Altersgruppe besitzen Kinder üblicherweise bereits eine ausreichende intellektuelle Einsichtsfähigkeit, um die generell mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren zu erkennen und sich allgemein darauf einzustellen.2. Einem elfjährigen Kind muss - insbesondere nach mehrfachen Ermahnungen seiner Mutter - klar sein, dass es sich bei einem kombinierten Rad-/Fußweg in unmittelbarer Fahrbahnnähe nicht um einen Spielplatz handelt. Toben und Spielen von Kindern in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn ist sehr gefährlich; das hätte auch einem Elfjährigen einleuchten müssen. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 StVO sind "Sport und Spiel" auf Radwegen nicht erlaubt.