OLG Celle - Urteil vom 12.01.2011
14 U 78/10
Normen:
BGB § 249; RVG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 368/09

Ersatzfähigkeit der Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eines Verkehrsunfallgeschädigen

OLG Celle, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 14 U 78/10

DRsp Nr. 2011/1313

Ersatzfähigkeit der Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eines Verkehrsunfallgeschädigen

Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls steht kein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer durch einen vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt entstanden sind.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 5. Mai 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.735,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,95 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 54 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 46 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249; RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die Berufung ist im Wesentlichen unbegründet.

1. Klageerweiterung in der Berufungsinstanz: