BGH - Urteil vom 30.05.2006
VI ZR 174/05
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1159
DAR 2006, 496
MDR 2007, 86
NJW 2006, 2320
NZV 2006, 461
VersR 2006, 1088
zfs 2006, 568
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 45/05
AG Nordhausen, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 538/04

Ersatzfähigkeit der Kosten konkreter Ersatzbeschaffung und des konkret erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis

BGH, Urteil vom 30.05.2006 - Aktenzeichen VI ZR 174/05

DRsp Nr. 2006/19358

Ersatzfähigkeit der Kosten konkreter Ersatzbeschaffung und des konkret erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis

»Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens.«

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23. Juni 2003 geltend, bei dem ihr PKW, ein Mitsubishi Lancer, Erstzulassung Februar 1995, einen Totalschaden erlitten hat. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht zwischen den Parteien dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch um die Höhe des anzurechnenden Restwertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges und um die Frage, ob neben dem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges auch die konkret angefallenen Kosten für Telefon, Internet und Überführung des ersatzweise beschafften Fahrzeuges zu ersetzen sind.