BGH - Urteil vom 09.05.2006
VI ZR 225/05
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2 (n.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1013
DAR 2006, 439
MDR 2006, 1281
NJW 2006, 2181
NZV 2006, 462
NZV 2006, 576
VRS 111, 94
VersR 2006, 987
zfs 2006, 503
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 24/05
AG Albstadt, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 24/05

Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils bei Unfallbeschädigung eines Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen VI ZR 225/05

DRsp Nr. 2006/18711

Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils bei Unfallbeschädigung eines Kraftfahrzeugs

»Zur Frage, welcher Umsatzsteueranteil vom Brutto-Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges in Abzug zu bringen ist, wenn keine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird.«

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 2 (n.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. Februar 2004 in Anspruch, bei dem an seinem PKW wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht außer Streit.

In einem vom Kläger vorprozessual eingeholten Gutachten ermittelte ein Sachverständiger den Restwert des Unfallfahrzeuges, eines VW Golf TDI, Erstzulassung 2001, mit 4.255 EUR und den Wiederbeschaffungswert mit 12.800 EUR brutto, wobei er davon ausging, dass entsprechende Fahrzeuge im KFZ-Handel überwiegend differenzbesteuert mit einem Mehrwertsteueranteil von ca. 2% angeboten werden.