Hinweis:
Zu [a]: Die hier vom Senat in Bezug genommene BGH-Entscheidung (Urteil - III ZR 219/62 - 16.12.1963, in VersR 1964, 257 = VRS 26, 321) hatte den Gesichtspunkt des medizinisch indizierten Kostenmehraufwands besonders hervorgehoben. Dort heißt es: Unter Berücksichtigung sowie bei gerechter und vernünftiger Abwägung aller hier obwaltenden Umstände - insbesondere der schweren und lebensgefährlichen Verletzung, der ärztlicherseits objektiv für erforderlich gehaltenen Unterbringung und Behandlung und auch der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Kl. und ihres Ehemannes - waren die Aufnahme der Kl. in die 2. Klasse und die dadurch entstandenen Mehrkosten zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit sachgemäß und geboten.
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