BGH - Urteil vom 07.05.1996
VI ZR 138/95
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2213
BGHR BGB § 249 Mietwagenkosten 1
BGHR BGB § 254 Abs. 2 S. 1 Mietwagenkosten 1
BGHZ 132, 373
DAR 1996, 314
DB 1996, 1407
DRsp I(123)410a-c
ES Kfz-Schaden D-1/90
MDR 1996, 793
NJW 1996, 1958
NZV 1996, 357
SP 1996, 244
VRS 91, 404
VerkMitt 1996, 73
VersR 1996, 902
ZIP 1996, 1091
ZfS 1996, 293
r+s 1996, 266
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Traunstein,

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

BGH, Urteil vom 07.05.1996 - Aktenzeichen VI ZR 138/95

DRsp Nr. 1996/21083

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

»Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte verstößt im Regelfall nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem im Rahmen der sogenannten Unfallersatztarife günstigen Tarif anmietet.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Sein Fahrzeug, ein BMW 318i, wurde am 12. Februar 1993 beschädigt, als die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw auf dieses Fahrzeug auffuhr. Die volle Haftung der Beklagten zu 1) und des für sie einstandspflichtigen Beklagten zu 2) für den Schaden des Klägers ist außer Streit.

Das Fahrzeug des Klägers wurde nach dem Unfall zu einer Reparaturwerkstatt in T., dem ländlichen Wohnort des Klägers, abgeschleppt. Durch Vermittlung dieser Werkstatt mietete der Kläger am Nachmittag des Unfalltages, einem Freitag, einen BMW 318i bei der Autovermietung K. zu einer Tagespauschale von 330 DM. Sein beschädigter Pkw wurde am 15. Februar 1993 von einem Sachverständigen besichtigt. Da dieser beträchtliche Reparaturkosten und eine voraussichtliche Reparaturdauer von 10-11 Arbeitstagen errechnete, sah der Kläger von einer Instandsetzung ab und erwarb ein anderes Fahrzeug. Vor dessen Zulassung am 2. März 1993 gab er am 26. Februar 1993 den Mietwagen zurück.