Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Sein Fahrzeug, ein BMW 318i, wurde am 12. Februar 1993 beschädigt, als die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw auf dieses Fahrzeug auffuhr. Die volle Haftung der Beklagten zu 1) und des für sie einstandspflichtigen Beklagten zu 2) für den Schaden des Klägers ist außer Streit.
Das Fahrzeug des Klägers wurde nach dem Unfall zu einer Reparaturwerkstatt in T., dem ländlichen Wohnort des Klägers, abgeschleppt. Durch Vermittlung dieser Werkstatt mietete der Kläger am Nachmittag des Unfalltages, einem Freitag, einen BMW 318i bei der Autovermietung K. zu einer Tagespauschale von 330 DM. Sein beschädigter Pkw wurde am 15. Februar 1993 von einem Sachverständigen besichtigt. Da dieser beträchtliche Reparaturkosten und eine voraussichtliche Reparaturdauer von 10-11 Arbeitstagen errechnete, sah der Kläger von einer Instandsetzung ab und erwarb ein anderes Fahrzeug. Vor dessen Zulassung am 2. März 1993 gab er am 26. Februar 1993 den Mietwagen zurück.
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