BGH - Urteil vom 10.01.2006
VI ZR 43/05
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 357
BGHReport 2006, 654
DAR 2006, 386
MDR 2006, 929
NJW 2006, 1065
NZV 2006, 244
VRS 110, 321
VersR 2006, 521
zfs 2006, 448
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 678/04
AG Meppen, vom 10.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 720/04

Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem Verkehrsunfall gegenüber der eigenen Unfallversicherung

BGH, Urteil vom 10.01.2006 - Aktenzeichen VI ZR 43/05

DRsp Nr. 2006/6273

Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem Verkehrsunfall gegenüber der eigenen Unfallversicherung

»Zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfallversicherer entstehen.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12. Februar 2000, bei dem er erheblich verletzt wurde. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen volle Haftung außer Streit steht. Der Kläger beauftragte seinen Rechtsanwalt auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen seine private Unfallversicherung. Diese zahlte ihm nach Begutachtung seines Gesundheitszustands eine Invaliditätsentschädigung von 57.258,71 EUR. Der Kläger verlangt Ersatz des insoweit angefallenen Anwaltshonorars von 1.098,69 EUR. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe: