Ersatzfähigkeit von Schäden durch Umfahren der Unfallstelle
BGH, Urteil vom 16.12.1972 - Aktenzeichen VI ZR 128/70
DRsp Nr. 1994/5667
Ersatzfähigkeit von Schäden durch Umfahren der Unfallstelle
Dem für einen Verkehrsunfall Verantwortlichen sind in der Regel nicht auch die Schäden zuzurechnen, die nachfolgende Kraftfahrer dadurch anrichten, daß sie, um die Unfallstelle umgehen zu können, über den Rad- und Fußweg der unfallbedingt gesperrten Straße fahren.