BGH - Urteil vom 14.02.2006
VI ZR 32/05
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 700
DAR 2006, 380
MDR 2006, 1106
NJW 2006, 1508
NZV 2006, 364
VRS 110, 323
VersR 2006, 564
zfs 2006, 384
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 82/04
AG Mettmann, vom 03.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 84/04

Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

BGH, Urteil vom 14.02.2006 - Aktenzeichen VI ZR 32/05

DRsp Nr. 2006/7756

Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

»Zu den Voraussetzungen, unter denen die Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, keiner gerichtlichen Prüfung bedarf.«

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädigten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte wandte sich nach einem Verkehrsunfall im August 2003 an die Klägerin. Diese wies ihn darauf hin, dass er ein Fahrzeug nicht nur zum Unfallersatztarif, sondern wahlweise auch zu einem wesentlich günstigeren Normaltarif anmieten könne. Allerdings seien in diesem Fall der Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Der Geschädigte, der wirtschaftlich dazu im Stande gewesen wäre, entschied sich für den deutlich höheren Unfallersatztarif. Die Klägerin berechnete einen Mietzins von insgesamt 1.468,75 EUR. Die Beklagte bezahlte nur einen Teilbetrag von 785,00 EUR.