SchlHOLG - Urteil vom 29.11.2019
17 U 77/19
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 595/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A3 2,0 TDI mit Motor EA 189Anspruch auf Ersatz eines Fahrzeugminderwertes bei deliktischer Schadensersatzhaftung

SchlHOLG, Urteil vom 29.11.2019 - Aktenzeichen 17 U 77/19

DRsp Nr. 2020/6025

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A3 2,0 TDI mit Motor EA 189 Anspruch auf Ersatz eines Fahrzeugminderwertes bei deliktischer Schadensersatzhaftung

1. Im Rahmen deliktischer Schadensersatzhaftung für das Inverkehrbringen eines Diesel-Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschaltsoftware gemäß § 826 BGB kann der Ersatz eines Minderwertes des Fahrzeugs nur begehrt werden, wenn der Geschädigte entweder tatsächlich in Kenntnis aller Umstände das Fahrzeug zu einem geringeren Preis hätte erwerben können oder er im Falle eines Wiederverkaufs einen durch die Abschaltsoftware bedingten Mindererlös erzielt. Eine dem Kaufrecht ähnliche nachträgliche Minderung des Kaufpreises ist im Deliktsrecht nicht möglich.2. Bei der Erhebung einer Feststellungsklage wegen möglicher Nachteile des sogenannten "Updates" fehlt es regelmäßig am notwendigen Feststellungsinteresse, wenn der Geschädigte das Fahrzeug bereits über einen längeren Zeitraum genutzt hat und die von ihm wahrgenommenen Nachteile benennen und einen Schadensersatzanspruch beziffern könnte. Orientierungssätze: Ersatz des Minderwerts eines Diesel-Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschaltsoftware

Tenor