SchlHOLG - Urteil vom 16.02.2021
7 U 68/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 11.03.2020

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz C 220 T Bluetec mit der Motorkennung OM 651 DE 22 LAVoraussetzungen eines Rücktrittsrechts von einem KaufvertragEinrede der VerjährungUnzulässige Abschalteinrichtung mittels Thermofenster-SteuerungssoftwareArglistiges Verschweigen eines Mangels (vorliegend verneint)

SchlHOLG, Urteil vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 7 U 68/20

DRsp Nr. 2022/5101

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz C 220 T Bluetec mit der Motorkennung OM 651 DE 22 LA Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts von einem Kaufvertrag Einrede der Verjährung Unzulässige Abschalteinrichtung mittels Thermofenster-Steuerungssoftware Arglistiges Verschweigen eines Mangels (vorliegend verneint)

1. Ein Fahrzeugmangel liegt vor, wenn das Abgasreinigungssystem des Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 versehen ist, und deshalb die Gefahr einer Betriebsuntersagung oder Beschränkung besteht.2. Ein vorprogrammiertes "Thermofenster" bei der Abgasreinigung stellt grundsätzlich eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Solches kann nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn die Steuerung dem Schutz "vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden während des laufenden Fahrzeugbetriebs" dient.3. Grundsätzlich besteht für den Hersteller als Verkäufer die Pflicht, den Käufer über eine unzulässige Abschalteinrichtung aufzuklären. Bis zum Bekanntwerden des EuGH-Urteils am 17.12.2020 (C-693/18) fehlte es hinsichtlich der Motorsteuerung durch ein Thermofenster jedoch an einer arglistigen Pflichtverletzung, weil sich der Hersteller bis dahin in einem entsprechenden Rechtsirrtum befand.