Erwerbsschaden

Autoren: Bildstein/Meyer

Die Berechnung erfolgt unterschiedlich danach, ob der Verletzte wiederhergestellt wird oder ob ein einkommensmäßiger Dauerschaden = Erwerbsminderung verbleibt. Es wird somit zwischen

1.

Verdienstausfallschaden nach § 2 SG

2.

und dem Schadensersatz für Erwerbsminderung nach § 5 SG

differenziert.

Im ersteren Fall wird der konkret entstandene Schaden . Er ist dementsprechend durch Vorlage von Gehaltsbescheinigungen oder Steuererklärungen bzw. Bilanzen nachzuweisen. Dieser Verdienstausfall wird bis zu dem Zeitpunkt gezahlt, an dem der Geschädigte die Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt. Liegt eine Erwerbsminderung von 15 % vor, so findet eine Berechnung des Verdienstausfallschadens bis zu dem Zeitpunkt statt, an dem festgestellt werden kann, ob bzw. in welchen Umfang der Geschädigte in Zukunft wieder erwerbsfähig ist oder nicht. Für den Zeitpunkt nach diesem Feststellungszeitpunkt kommt der Schadensersatz für die Erwerbsminderung für den zukünftigen Schaden auf. Es wird also im Laufe der Zeit, i.d.R. im Laufe des ersten Jahres/der ersten Jahre nach dem Unfall bei schwereren Schäden, geprüft, in welchen Umfang der Geschädigte wieder seine frühere Arbeit aufnehmen kann bzw. nach einer Umschulung einer anderen Tätigkeit nachgeht. Der Prozentsatz der Erwerbsminderung errechnet sich dann durch einen Vergleich des Einkommens vor und nach dem Unfall und auch einem Vergleich der Arbeitsstunden.