Erwerbsschaden des unselbständig Tätigen

Autor: Stephan Schröder

Als Ausnahme vom Grundsatz, dass das Entstehen eines ausgleichungspflichtigen Vorteils vom Schädiger zu beweisen ist, hat im Bereich der Steuervorteile der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, ob und wie die Steuern bei seinem Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens berücksichtigt worden sind (BGH, Urt. v. 26.02.1980 - VI ZR 2/79, VersR 1980, 529; BGH, Urt. v. 10.02.1987 - VI ZR 17/86, VersR 1987, 668). Deswegen hat für den Geschädigten die nachfolgend behandelte Rechtsprechung besondere Bedeutung:

Vorab sei nochmals festgehalten, dass die Frage der Berücksichtigung von steuerlichen Vor- und Nachteilen sich für den Bereich der Lohn- und Gehaltsfortzahlung nicht auswirkt. In diesen Fällen wird nach völlig einhelliger Rechtsprechung und Rechtslehre die Bruttolohnmethode angewendet. Dann hat der Schädiger also auch die auf Lohn und Gehalt entfallenden Steuern zu ersetzen. Die nachfolgend behandelten Entscheidungen betreffen daher nur die Fälle, in denen entweder ein unfallbedingter Wegfall oder Minderung der Erwerbsfähigkeit sich über den gesetzlichen Lohnfortzahlungszeitraum von sechs Wochen hinaus erstreckt oder es sich um den Erwerbsschaden eines Selbständigen handelt.

beim Erwerbsschaden entstehen zunächst einmal grundsätzlich dadurch, dass nach § Nr. 1a zu den steuerpflichtigen Einkünften auch Entschädigungen gehören, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.