Erwerbsschaden des unselbständig Tätigen

Autor: Stephan Schröder

Der Geschädigte muss sich auf seinen Ersatzanspruch durch das Schadensereignis adäquat verursachte Vermögensvorteile anrechnen lassen, wenn zwischen diesen und der Ersatzleistung nach ihrem Sinn und Zweck eine Kongruenz besteht (BGH, Urt. v. 16.01.1990 - VI ZR 170/89, NJW 1990, 1360). Dies entspricht dem Rechtsgrundsatz, dass der Geschädigte zwar vollen Schadensausgleich, nicht aber einen Gewinn aus dem Schadensereignis ziehen soll, sog. Differenzhypothese (siehe auch: Pauge, Vorteilsausgleich bei Personen- und Sachschäden, VersR 2007, 569 ff.).

Der Schädiger ist darlegungs- und beweispflichtig für eine konkrete Ersparnis bei berufsbedingten Aufwendungen. Wie hoch die ersparten Aufwendungen sind, hängt von den konkreten Umständen im Einzelfall ab.

Bei der Anrechnung der Vermögensvorteile wendet die Rechtsprechung aber regelmäßig § 287 ZPO an. Auf den unfallbedingten Erwerbsschaden muss sich der Geschädigte ersparte Aufwendungen (Wegfall von Fahrtkosten, Verpflegungsmehrkosten, Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung) anrechnen lassen, deren Pauschalbetrag zwischen 5 % und 10 % liegt (OLG München, Urt. v. 25.10.2019 - 10 U 3171/18, zfs 2020, 200; OLG München, Urt. v. 26.03.2019 - 24 U 2290/18, Beck-RS 2019, 4386; OLG Celle, Urt. v. 29.11.2005 - 14 U 58/05, SP 2006, 96; KG, Urt. v. 20.10.2005 - 12 U 31/03, NZV 2006, 207).

Nicht anrechenbar sind: