(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO):
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin beansprucht zu Recht den vom Landgericht ausgeurteilten Schadensersatz aus Anlass des Verkehrsunfalls auf der Kreisstraße 36 kurz vor O.O. am 9. Januar 2003 gegen 19:30 Uhr.
Der Senat nimmt zunächst auf die Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug (Bl. 198 d. A.).
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