Erwerbsschaden des unselbständig Tätigen

Autor: Stephan Schröder

Der Verletzte muss die ihm nach § 254 Abs. 2 BGB obliegende Pflicht zur Schadensminderung beachten, d.h., er hat sich so zu verhalten, wie es nach allgemeiner Lebenserfahrung von einem verständigen Menschen zu erwarten ist. Der Unfallgeschädigte ist verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls entfällt (OLG Schleswig, Urt. v. 09.01.2014 - 7 U 83/13, NJW-spezial 2014, 202; OLG Schleswig, Urt. v. 21.02.2019 - 7 U 134/16, zfs 2020, 79).

Hinweis!

Der Grundsatz, dass der Schädiger beweisen muss, dass es dem Verletzten möglich und zumutbar ist, eine andere Arbeit nach einem Unfall aufzunehmen, bedeutet nicht, dass sich der Verletzte nicht selbst um eine Arbeitsaufnahme kümmern und sich ernstlich bemühen muss, seine verbliebene Arbeitskraft nutzbringend zu verwerten. Um seiner entsprechenden Darlegungslast zu genügen, muss der Verletzte den Schädiger darüber unterrichten, welche Arbeitsmöglichkeiten ihm zumutbar und durchführbar erscheinen und was er unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten. Dann ist es Sache des Schädigers zu beweisen, dass der Verletzte in dem konkret bezeichneten Fall eine zumutbare Arbeit hätte aufnehmen können und dies nicht getan hat (OLG Hamm, Beschl. v. 17.05.2016 - 9 W 27/15, VersR 2017, 235).