SchlHOLG - Urteil vom 21.02.2019
7 U 134/16
Normen:
BGB § 252; BGB § 253 Abs. 1; BGB § 254; ZPO § 256; ZPO § 287; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 09.12.2016

Höhe des Schmerzensgeldes bei unterbliebener Behandlung einer unfallbedingten depressiven Störung über zwei Jahre

SchlHOLG, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 7 U 134/16

DRsp Nr. 2019/8175

Höhe des Schmerzensgeldes bei unterbliebener Behandlung einer unfallbedingten depressiven Störung über zwei Jahre

1. Bei der Schmerzensgeldbemessung ist zu berücksichtigen, dass der Verletzte besonders schadenanfällig ist und/oder weitere unfallunabhängige Ursachen das schmerzensgeldrelevante Geschehen beeinflusst haben.2. Beim Verdienstausfallschaden muss der Geschädigte eine Anspruchskürzung bei nicht unerheblichem Mitverschulden im Sinne des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht, hinnehmen. Dies gilt auch wegen fehlender ärztlicher Behandlung einer "rezidivierenden depressive Störung".3. Wenn chronifizierte depressive Störungen länger als zwei Jahre unbehandelt bleiben, gewinnt der Umstand der unterlassenen Behandlungen dominierenden Einfluss auf die Chronifizierung. Zu einer adäquaten medizinischen Behandlung von depressiven Störungen gehören sowohl psychiatrische und psychotherapeutische ambulante und stationäre Maßnahmen als auch rehabilitative Behandlungen.4. Dem Feststellungsinteresse steht ein vorgerichtliches Anerkenntnis der Haftpflichtversicherung nicht entgegen, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (hier Höhe des Erwerbsschadens). Orientierungssätze: