Erwerbsschaden des unselbständig Tätigen

Autor: Stephan Schröder

In der Zeit der Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung während der ersten sechs Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wird die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Erwerbsschadens für gewöhnlich kraft Gesetzes auf den Arbeitgeber übergegangen sein. Dieser Forderungsübergang gilt gem. §§ 1 Abs. 1, 3 und 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG ) einheitlich für Arbeiter und Angestellte, (OLG Köln, Urt. v. 06.03.2007 - 3 U 188/06, SP 2007, 427).

Maßgebend für den Umfang des Forderungsübergangs ist der Bruttolohn (BGH, Urt. v. 18.06.1973 - III ZR 155/70, VersR 1973, 1028), also einschließlich Steuer, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosen- und Sozialversicherung. Zum übergangsfähigen Arbeitsentgelt zählen auch:

der auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entfallende Anteil an Urlaubsentgelt (gem. § 6 Abs. 1 EntgFG, BGH, Urt. v. 13.08.2013 - VI ZR 389/12, DAR 2013, 637),

an Sonderzuwendungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation (BGH, Urt. v. 07.05.1996 - VI ZR 102/95, VersR 1996, 1117),

seine Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung (BGH, Urt. v. 07.07.1998 - VI ZR 241/97, SP 1998, 387),

anteilige vermögenswirksame Leistungen

sowie Überstundenentgelt.

Der Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung geht nach § 6 EntgFG auf diesen mit über.

Praxistipp