FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 27.06.2011
2 K 1599/09
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; EStG § 2 Abs. 1; SGB VI § 47; BGB § 844 Abs. 2; GG Art. 14;

Erziehungsrente nach § 47 SGB VI unterliegt mit dem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 27.06.2011 - Aktenzeichen 2 K 1599/09

DRsp Nr. 2011/19208

Erziehungsrente nach § 47 SGB VI unterliegt mit dem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer

1. Der Zufluss an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit durch Bezug einer Erziehungsrente nach § 47 SGB VI stellt sich nicht als Familienleistung, sondern als vereinnahmtes Markteinkommen (aus einer Hinterbliebenenrente) dar. 2. Die Erziehungsrente unterliegt mit dem für das Kalenderjahr des Rentenbeginns maßgeblichen Besteuerungsanteil der Einkommensteuer. Dem steht nicht entgegen, dass Unterhaltsersatz- oder Schadensersatzrenten nach § 844 Abs. 2 BGB nach der Rechtsprechung des BFH nicht steuerbar sind. 3. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Besteuerung der Erziehungsrente dem Grunde nach bestehen nicht.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; EStG § 2 Abs. 1; SGB VI § 47; BGB § 844 Abs. 2; GG Art. 14;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Besteuerung einer Erziehungsrente nach § 47 SGB VI.