Autor: Hofmann |
Die Vereinheitlichung der führerscheinrechtlichen Bestimmungen der einzelnen EU- und EWR-Mitgliedstaaten wurde mit der Umsetzung der "Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie"
Im Ergebnis dieser Umsetzung ist die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geschaffen worden, in der nunmehr die Vorschriften zum EU-/EWR-Führerschein konzentriert sind.
Gemäß § 30 FeV ist die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der EU/EWR erleichtert, wenn ein EU-Bürger seinen Wohnsitz in Deutschland hat und seine ausländische Fahrerlaubnis in eine deutsch "umschreiben" lassen möchte. Insbesondere sind nicht nötig:
Sehtest, |
Befähigungsprüfung, |
Unterweisung über Unfallsofortmaßnahmen/erste Hilfe, |
Ausbildungsvorschriften. |
Bei Inhabern von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen entfallen damit unter anderem die theoretische und praktische Fahrausbildung und -prüfung gem. §§ 15, 16, 17 FeV.
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