EU-Führerschein

Autor: Hofmann

Die Vereinheitlichung der führerscheinrechtlichen Bestimmungen der einzelnen EU- und EWR-Mitgliedstaaten wurde mit der Umsetzung der "Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie" 91/439/EWG vom 29.07.1991 und durch die 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG) weiter fortgesetzt.

Im Ergebnis dieser Umsetzung ist die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geschaffen worden, in der nunmehr die Vorschriften zum EU-/EWR-Führerschein konzentriert sind.

1. "Umschreibung" von Führerscheinen

Gemäß § 30 FeV ist die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der EU/EWR erleichtert, wenn ein EU-Bürger seinen Wohnsitz in Deutschland hat und seine ausländische Fahrerlaubnis in eine deutsch "umschreiben" lassen möchte. Insbesondere sind nicht nötig:

Sehtest,

Befähigungsprüfung,

Unterweisung über Unfallsofortmaßnahmen/erste Hilfe,

Ausbildungsvorschriften.

Bei Inhabern von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen entfallen damit unter anderem die theoretische und praktische Fahrausbildung und -prüfung gem. §§ 15, 16, 17 FeV.