Einführung

Autor: Hofmann

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 IntKfzVO richtet sich bei einem Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, die weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28 FeV. Die Fahrerlaubnisverordnung ist mehrfach geändert worden. Ab 01.01.2015 gilt die Fassung vom 16.12.2014.

§ 28 Abs. 1 FeV stellt grundsätzlich die Inhaber von EU- und EWR-Fahrerlaubnissen Inhabern inländischer Fahrerlaubnisse gleich und erlaubt die Teilnahme am Straßenverkehr mit dieser ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland auf Dauer. Der Umfang der Berechtigung richtet sich nach dem die Fahrerlaubnis ausstellenden Land und dessen Recht.

Grundlegend ist hier die in § 28 Abs. 2 Satz 1 FeV genannte Entscheidung der Kommission über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen (Beschluss der Kommission vom 20. März 2014 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 120 vom 23.4.2014, S. 1). Für nichtäquivalente Fahrerlaubnisklassen ergibt sich die zeitlich beschränkte Berechtigung zum Führen diesbezüglicher Fahrzeuge aus § 4 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 IntKfzVO, da der Inhaber einer nichtharmonisierten EU-/EWR- Fahrerlaubnisklasse nicht schlechter als der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU-/EWR-Mitgliedstaat stehen darf.