EuGH - Urteil vom 29.02.1996
Rs C-193/94
Normen:
EGV Art. 6, 8a, 52 ; StVG § 21 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 193
DVBl 1996, 557
NVwZ 1997, 372
ZAR 1996, 143

EuGH - Urteil vom 29.02.1996 (Rs C-193/94) - DRsp Nr. 1996/21263

EuGH, Urteil vom 29.02.1996 - Aktenzeichen Rs C-193/94

DRsp Nr. 1996/21263

»1. Artikel 52 EG-Vertrag verbietet es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts und vor der Durchführung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein nicht, daß ein Mitgliedstaat vom Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis verlangt, diese Fahrerlaubnis binnen eines Jahres nach Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedsstaat gegen eine Fahrerlaubnis dieses Staates umzutauschen, um dort das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu behalten.