Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Februar 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Der Ehemann der Klägerin schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. November 1999 ab. Unter dem 7. Februar 2005 erfolgte ein Versicherungsnehmerwechsel auf die Klägerin. Mit Anwaltsschreiben vom 9. November 2011 erklärte die Klägerin u.a. den Widerspruch nach §
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